Satzung der Rathenower Schützengilde
§1 Name, Sitz und Rechtsnatur
Der Verein ist am 23. März 1990 unter dem Namen “Rathenower Schützenverein” gegründet worden. Die Vereinsgründung erfolgte mit dem Ziel, als Rechtsnachfolger der “Rathenower Schützengilde von 1830”, der 1951 durch Übertragung der Immobilien an den Rat der Stadt ihrer vereinseigenen Grundlage entzogen wurde, zu fungieren. Auf der Mitgliederversammlung am 29. Juni 1991 wurde beschlossen, den Namen “Rathenower Schützengilde von 1830 e.V.” im Vereinsregister des Kreisgerichts Rathenow eintragen zu lassen. Diese Eintragung erfolgte unter der Nr. VR 1. Der Sitz der Gilde ist Rathenow.
§2 Vereinszweck
Die Gilde mit Sitz in Rathenow verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Gilde ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Organisation und Durchführung des Trainingsbetriebes im Schießsport
- Organisation und Durchführung von Wettkämpfen
- Teilnahme an Wettkämpfen
- Förderung der Jugend im Verein
Die Gilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (entsprechend der Finanzordnung/Beitragsordnung) verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gilde. Vorstandsmitglieder und (weitere) Gildefunktionäre können eine angemessene Tätigkeitsvergütung (im Ramen der Ehrenamtspauschale) erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Brandenburgischen Schützenbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Schützengilde betrachtet sich als Rechtsnachfolger der 1830 gegründeten Schützengilde und fühlt sich deshalb besonders ihrer Traditionspflege verpflichtet. Die Schützengilde ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder unbescholtene, volljährige Bürger werden. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben. Natürliche Personen, juristische Personen, z.B. GmbH und AG, Handelsgesellschaften, z.B. OHG, KG und andere Vereine können ebenfalls Mitglied werden. Personen, die sich um die Gilde besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenämter jedoch können nur Gildemitgliedern übertragen werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, gemäß Antragsformular, zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, nach dessen vorheriger Bekanntmachung an der Bekanntmachungstafel im Vereinsgebäude. Innerhalb des Bekanntmachungszeitraumes kann von jedem Mitglied ein begründeter Einspruch gegen die Aufnahme bei dem Vorstand der Gilde erhoben werden.
Über Einspruch gegen die Aufnahme wird von der Ehrenkommission des Einsprechenden entschieden. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeerklärung durch den Vorstand, Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.
Die aktive Mitgliedschaft ruht, wenn das Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und es sich z.B.:
- zum Studium
- zu einer sonstigen Ausbildung
- zum Wehr- bzw. Ersatzdienst
- oder sich berufsmäßig in der Regel auswärts aufhält.
Fallen die Gründe für das Ruhen der Mitgliedschaft weg, aktiviert sich die Mitgliedschaft automatisch. Alle ursprünglichen Rechte und Pflichten leben wieder auf. Über den Antrag entscheidet die Ehrenkommission. Ruhende Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
§5 Beiträge
Die Gilde erhebt von ihren Mitgliedern einen finanziellen Beitrag, bei Neuaufnahme auch eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr kann alljährlich von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden. Auf Antrag kann der Vorstand unter Hinzuziehen der Ehrenkommission eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge zulassen. Dies gilt nicht für die Aufnahmegebühr. Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrags sind der jeweils gültigen Fassung der Beitragsordnung zu entnehmen.
§6 Rechte und Pflichten
Rechte:
- Recht auf gleiche Behandlung aller Mitglieder. Unterschiede sind jedoch zu berücksichtigen, z.B. verschiedene Leistungsklassen im Sport.
- Recht auf Benutzung der Gildeeinrichtungen und der gegebenen Möglichkeiten.
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Gildeveranstaltungen.
- Recht auf Stimmrechtsausübung im Rahmen dieser Satzung. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
- Das aktive und passive Wahlrecht für Gildeämter.
- Familienangehörige 1. Grades können an allen Veranstaltungen der Gilde teilnehmen, an Schießveranstaltungen aber nur unter Beachtung der jeweils gültigen Schieß- und Standordnung, außer am Königsschießen.
- Die Mitglieder unterschieden sich in aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich am Schießsport beteiligen und Mitglieder, die sich aktiv am allgemeinen Gildeleben beteiligen.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die der Gilde wohlgesonnen sind, am Schießsport und Gildeleben nicht teilnehmen. Passive und Ehrenmitglieder bekommen zum Erwerb der Waffenbesitzkarte keine Zustimmung von der Gilde. Vom Königsschießen bleiben sie ausgeschlossen, auch steht ihnen ein Stimmrecht in der Gilde nicht zu. Ansonsten sind sie berechtigt, an allen Gildeveranstaltungen teilzunehmen.
§7 Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit des beschlussfähigen Vorstands, unter Hinzuziehen der Ehrenkommission erfolgen wegen:
- grober Verletzung der Satzung
- schwerer Verfehlung gegen die Stand- und Schießordnung oder sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Gildeordnungen oder
- Verstoß gegen das Waffengesetz
- eines dem Ansehen der Gilde schädigenden Verhalten innerhalb und außerhalb der Gilde
- schweren kameradschaftlichen Vergehens gegenüber eines anderen Mitgliedes
- wiederholter Störung des Gildelebens oder der Interessen der Gilde.
Vor Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und gegen den Ausschluss schriftlich oder mündlich zu äußern.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied bei der Ehrenkommission innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vorstand hat der Ehrenkommission innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs die Entscheidung vorzulegen.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch form- und fristgerechte Austrittserklärung, durch Ausschluss oder nach Beitragsrückstand trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich, per Einschreiben oder Email an den Vorstand zu richten.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gildevermögen. Entstandene Forderung der Gilde gegenüber einem ausgeschiedenen Mitglied bleiben bestehen.
§9 Organe der Gilde
Die Organe der Gilde sind als oberstes Gremium die Mitgliederversammlung und als ausführendes Organ der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, weitere aktive Gildemitglieder einstweilig für die Erfüllung bestimmter Aufgaben einzusetzen.
§10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Gildeversammlung findet jedes Jahr im Januar statt. Auf dieser ist der Geschäfts- und Kassenbericht zu geben. Des Weiteren sind die anstehenden Wahlen durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Gildemitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Sie ist dann, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Der Vorstand kann noch während der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge einbringen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Gildeversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen, ebenfalls können die Mitglieder, mindestens 1/3, beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung den schriftlichen Antrag dazu stellen.
- Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Vertreter der Presse zulassen, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt. Über die Durchführung der Versammlungen und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die mit mindestens zwei Unterschriften versehen sind.
§11 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er besteht aus dem
- Präsidenten
- Vizepräsidenten
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Oberschützenmeister
- Jugendleiter
- Der Vorstand führt die gesamte Verwaltung der Gilde, soweit über einzelne Geschäfte in der Satzung nicht anderweitig verfügt ist. Er hat insbesondere die Interessen der Gilde nach jeder Richtung wahrzunehmen und darauf zu achten, dass die Satzung und die gültigen Beschlüsse der Gildeversammlungen befolgt werden, das Vermögen der Gilde zu beaufsichtigen und für dessen wirtschaftliche Verwaltung zu sorgen.
- Der Vorstand ist berechtigt, auch außer der im Haushaltsplan beschlossenen Ausgaben, im Interesse der Gilde liegende Ausgaben bis zu 3.000,00 Euro jährlich zu bewilligen. Den Vorsitz führt der Präsident, der den Vorstand beruft, so oft er es für nötig hält. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgt durch Umlauf. Der Vorstand muss innerhalb von 3 Tagen berufen werden, sobald 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beim Vorsitzenden Anträge stellen. Bei Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Auch ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gilde betrifft.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder vertreten die Gilde gerichtlich und außergerichtlich.
- Alle Geschäftsvorgänge sind über die Geschäftsstelle abzuwickeln und alle Unterlagen in dieser aufzubewahren, ebenso Pokale, Banner, Auszeichnungen, Beurkundungen usw. Erforderliche Unterlagen können auch als Kopien auf dem Schießstand sein. Mitglieder des Vorstandes, die Unterlagen zur Wahrung ihres Amtes benötigen, nutzen Ablichtungen der Originale.
§12 Ehrenämter der Gilde
Die drei besten Schützen erhalten bei einem jährlichen Königsschießen die Würde des „Schützenkönigs” und des „ersten und zweiten Ritters”. Die Bedingung für die Verleihung dieser Würde bestimmt die Königsordnung. Der Schützenkönig ist der erste Würdenträger der Gilde. Weitere Ehrenämter zu vergeben, behält sich die Mitgliederversammlung vor. Im Übrigen wird auf die Ehrenordnung verwiesen.
§13 Jugendarbeit
Die Jugendgruppe gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzepts der Gilde das Jugendleben. Sie wird vertreten durch einen von der Gruppe gewählten Jugendvorstand, bestehend aus 3 Mitgliedern, deren Vorsitz der Jugendleiter übernimmt. Der Jugendleiter nimmt die Interessen der Jugendlichen im Vorstand der Gilde wahr. Er ist auch verantwortlich für die Durchsetzung der Beschlüsse des Vorstandes in der Jugendgruppe. Der Jugendvorstand nimmt als Vertreter der Jugendgruppe das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahr.
§14 Arbeitsleistungen
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet im Bedarfsfall einen Arbeitsdienst, der für den Erhalt und Neuanschaffung des Gildevermögens (Immobilien und Mobile) erforderlich ist, zu leisten. Die zu erbringende Arbeitsleistung in Form, Art und Zeit muss die ordentliche Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr nach Vorgaben des Vorstandes beschließen. Im Übrigen wird auf die Beitragsordnung verwiesen.
§15 Auflösung der Gilde
Die Auflösung der Gilde kann nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte die Auflösung bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke beschlossen werden, ist das Gildevermögen dem Brandenburgischen Schützenbund e.V. oder dessen Rechtsnachfolger unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 dieser Satzung zu übereignen. Die Satzung tritt durch Bestätigung des Vereinsgerichtes (Vereinsregister) in Kraft.
Rathenow, 27.03.2020
Eintragung ins Vereinsregister am 25. Januar 2020 unter Aktenzeichen VR6063P.